Das neue Arbeitsverbot für Asylsuchende in Österreich stößt auf rechtliche und politische Bedenken. Eine Richterin des Bundesverwaltungsgerichts, der Europarechtler Obwexer und die Asylkoordination bewerten das Vorgehen des Arbeitsmarktservice (AMS) als nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Gleichzeitig wird einem betroffenen IT-Experten nach vorliegenden Informationen zur Ausreise geraten.
Welche konkreten Regelungen dem Arbeitsverbot zugrunde liegen und auf welche Bestimmungen des europäischen Rechts sich die Kritik im Einzelnen stützt, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor. Fest steht jedoch, dass die Maßnahme nicht nur von einer Interessenvertretung, sondern auch aus richterlicher und wissenschaftlicher Perspektive infrage gestellt wird.
Besonders deutlich wird der Konflikt am Fall eines IT-Experten, der von der Regelung betroffen sein soll. Ihm wird unterdessen zur Ausreise geraten. Ob und aus welchem konkreten Grund diese Empfehlung ausgesprochen wurde, ist nicht näher bekannt. Ebenso liegen keine Angaben dazu vor, welche Folgen die Entscheidung für den Mann oder seinen weiteren Aufenthaltsstatus hat.
Das Arbeitsmarktservice spielt bei der Umsetzung der österreichischen Arbeitsmarktregelungen für Asylsuchende eine zentrale Rolle. Die vorgetragene Kritik richtet sich daher gegen das Vorgehen der Behörde und dessen Vereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben. Eine abschließende gerichtliche Klärung oder eine offizielle Stellungnahme zu den Einwänden ist in den vorliegenden Angaben nicht enthalten.
Der Fall zeigt den Spannungsbereich zwischen österreichischer Asyl- und Arbeitsmarktpolitik einerseits und den Anforderungen des EU-Rechts andererseits. Genauere Angaben zum Umfang des Arbeitsverbots, zu seiner rechtlichen Grundlage und zu möglichen weiteren Betroffenen liegen bislang nicht vor. Das berichtete zuerst DER STANDARD.
Kurz zusammengefasst
- Eine Richterin, Europarechtler Obwexer und die Asylkoordination halten das Vorgehen des AMS für nicht mit EU-Recht vereinbar
- Einem betroffenen IT-Experten wird zur Ausreise geraten, wobei Gründe und Folgen unklar bleiben
- Details zu Umfang und Rechtsgrundlage des Arbeitsverbots sowie eine abschließende Klärung fehlen bislang
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