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Österreich plant neues Konsensprinzip im Sexualstrafrecht

Österreich will das Sexualstrafrecht künftig stärker an der ausdrücklichen Zustimmung der Beteiligten ausrichten. Opferanwältin Veronika Sengmüller erläutert, welche Bedeutung echte Einvernehmlichkeit dabei hat.

Österreich plant neues Konsensprinzip im Sexualstrafrecht
Foto: succo · Pixabay
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Österreich plant eine Reform des Sexualstrafrechts, bei der die ausdrückliche Zustimmung der Beteiligten stärker in den Mittelpunkt rücken soll. Das sogenannte Konsensprinzip soll klarstellen, dass sexuelle Handlungen auf gegenseitigem Einverständnis beruhen müssen.

Die Salzburger Opferanwältin Veronika Sengmüller ordnet die geplante Neuregelung ein und betont die Bedeutung von Zustimmung und gegenseitigem Einvernehmen. Nach ihrer Darstellung geht es bei Sexualität nicht allein darum, dass kein ausdrücklicher Widerspruch geäußert wird. Entscheidend sei vielmehr, dass alle Beteiligten tatsächlich zustimmen und die Situation als einvernehmlich erleben.

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Mit der Reform verbindet Österreich den Ansatz, Zustimmung im Sexualstrafrecht ausdrücklich zu berücksichtigen. Welche konkreten gesetzlichen Formulierungen vorgesehen sind und wann die Neuregelung in Kraft treten könnte, geht aus den vorliegenden Informationen nicht hervor. Auch genauere Angaben zu den praktischen Auswirkungen auf Ermittlungen und Gerichtsverfahren liegen bislang nicht vor.

Das Thema wird unter dem Grundsatz diskutiert, dass sexuelle Kontakte auf gegenseitiger Zustimmung und nicht lediglich auf dem Ausbleiben eines Neins beruhen sollen. Sengmüller erklärt in diesem Zusammenhang, woran echte Einvernehmlichkeit aus ihrer Sicht geknüpft ist. Weitere Einzelheiten zur geplanten Reform sind derzeit nicht bekannt.

Über die Einordnung der geplanten Änderung durch Veronika Sengmüller berichteten zuerst die Salzburger Nachrichten.

Kurz zusammengefasst

  • Österreich plant eine Reform des Sexualstrafrechts, die ausdrückliche Zustimmung stärker in den Mittelpunkt rückt
  • Veronika Sengmüller betont, dass echte Einvernehmlichkeit mehr als das Ausbleiben eines Neins voraussetzt
  • Details zu Gesetzesformulierung, Inkrafttreten und praktischen Auswirkungen der Reform sind bislang nicht bekannt
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