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St. Galler Kantonsgericht verurteilt Belarussen wegen Verschwindenlassens

Das St. Galler Kantonsgericht hat einen 48-jährigen Belarussen in einem von drei Fällen des Verschwindenlassens verurteilt. Er erhält eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren, in den beiden anderen Fällen gab es Freisprüche.

St. Galler Kantonsgericht verurteilt Belarussen wegen VerschwindenlassensSymbolbild
Foto: KATRIN BOLOVTSOVA · Pexels

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein 48-jähriger Belarusse wurde in einem von drei Fällen des Verschwindenlassens zu zwei Jahren bedingter Freiheitsstrafe verurteilt
  • Das Gericht sprach ihn in den beiden übrigen Fällen frei
  • Der Verurteilte hatte umfassend gestanden und sich kooperativ gezeigt

Das St. Galler Kantonsgericht hat einen heute 48-jährigen Belarussen in einem von drei Fällen des Verschwindenlassens schuldig gesprochen. Wie SRF News berichtet, verhängte das Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren. In den beiden übrigen Fällen sprach es den Mann frei.

Der Tatbestand des Verschwindenlassens ist in der Schweiz und weltweit kaum je angewendet worden, das macht den Prozess ungewöhnlich.

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Ende der 1990er-Jahre gingen in Belarus Menschen gegen die Herrschaft Lukaschenkos auf die Straße. 1999 verschwanden drei Oppositionelle spurlos, darunter der frühere Innenminister Juri Sacharenko.

Darin trat ein Mann auf und behauptete, er habe damals zu jener Spezialeinheit gehört, die die Oppositionellen getötet habe.

Dass der Fall in St. Gallen verhandelt wird, hängt mit einer UNO-Konvention zusammen.

Gallen auf. Gemeinsam mit Angehörigen der Opfer erstatteten sie Anzeige. Vor viereinhalb Jahren erhob die St. Galler Staatsanwaltschaft Anklage. Das Kreisgericht Rorschach sprach den Angeklagten in erster Instanz aus Mangel an Beweisen frei.

In einem der Fälle wurde das erstinstanzliche Urteil nicht weitergezogen, der Freispruch des Kreisgerichts bleibe daher bestehen.

Er sei davon ausgegangen, dass der Einsatz lediglich dazu diene, die Oppositionellen einzuschüchtern und danach wieder freizulassen. Im dritten Fall habe der Angeklagte aufgrund seiner Erfahrung gewusst, was bei diesen Einsätzen geschah. Deshalb sei er hier schuldig gesprochen worden.

Der Verurteilte habe jedoch umfassend gestanden und sich kooperativ gezeigt. Unter anderem habe er sich mit einer Angehörigen zu einer Aussprache getroffen.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

Dieser Beitrag wurde automatisiert auf Grundlage externer Nachrichtenquellen und unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt. So arbeiten wir

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