Die 23-jährige Iranerin Najmeh Amini ist wegen eines Beitrags in sozialen Medien wegen angeblicher Beleidigung des Propheten zum Tode verurteilt worden. Sie befinde sich im Vakilabad-Gefängnis in Maschhad, berichtete The Guardian. In einem weiteren Verfahren erhielt die Buchhaltungsstudentin eine Haftstrafe von zwölf Jahren, sechs Monaten und einem Tag.
Eine Quelle aus Aminis Umfeld habe der Organisation Human Rights Activists in Iran (HRAI) mitgeteilt, dass das Todesurteil auf dem Vorwurf „sab ol-nabi“, der Beleidigung des Propheten, beruhe. Die zusätzliche Haftstrafe erging demnach unter anderem wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und Propaganda gegen das Regime. Die Verfahren wurden vor einem Revolutionsgericht und einem Strafgericht verhandelt.
Sicherheitskräfte hätten Amini während der landesweiten Proteste im Januar festgenommen. Bei der Niederschlagung der Proteste seien Tausende Menschen getötet worden. Die Nachrichtenagentur Hrana, die zur HRAI gehört, habe von mehr als 50.000 Festnahmen berichtet.
In einer im vergangenen Monat aus dem Gefängnis veröffentlichten Tonaufnahme habe Amini die internationale Gemeinschaft, die Vereinten Nationen, Anwälte und Menschenrechtsgruppen aufgefordert, ihren Fall zu untersuchen. Sie habe erklärt, sie wolle nicht zur Heldin gemacht werden, sondern lediglich, dass jemand ihre Stimme sei. Außerdem habe sie betont, unschuldig zu sein und Eltern zu haben, die auf ihre Rückkehr warteten.
Menschenrechtsgruppen warnen, die iranischen Behörden setzten die Todesstrafe zunehmend ein, um Angst zu verbreiten und abweichende Meinungen zu unterdrücken. Nach Angaben der in Oslo ansässigen Organisation Iran Human Rights (IHRNGO) seien in diesem Jahr bereits mehr als 600 Menschen hingerichtet worden.
IHRNGO-Direktor Mahmood Amiry-Moghaddam sagte, Aminis Fall müsse als ernstes Warnsignal verstanden werden. Ein Todesurteil wegen eines Beitrags in sozialen Medien könne die Anwendung der Todesstrafe gegen friedliche Äußerungen normalisieren und ihre Grenzen weiter verschieben. Die iranischen Behörden testeten damit die Toleranz der internationalen Gemeinschaft gegenüber der Todesstrafe. Ohne eine entschlossene Reaktion könnten solche Fälle deutlich häufiger werden.
Nach Artikel 262 des iranischen islamischen Strafgesetzbuchs wird die Beleidigung des Propheten Mohammed oder verehrter schiitischer Persönlichkeiten mit dem Tod bestraft. Artikel 263 sieht Ausnahmen für Äußerungen vor, die unter Alkoholeinfluss oder ohne vorsätzliche Absicht gemacht wurden. In bestimmten Fällen können dennoch bis zu 74 Peitschenhiebe verhängt werden.
Die iranische Zeitung Khorasan habe das Gerichtsverfahren bestätigt. Amini habe dem Gericht gesagt, sie habe die Äußerungen nach dem Konsum psychedelischer Pilze mit Freunden in einem halluzinatorischen Zustand veröffentlicht. Ihre Verteidigung habe von einem Versprecher gesprochen. Der vorsitzende Richter habe diese Argumentation zurückgewiesen und gefragt, warum sie in diesem Zustand nicht auch andere Personen oder Gegner des Regimes wie die USA und Israel beleidigt habe.
Das Todesurteil ist noch nicht rechtskräftig. Amini kann beim Obersten Gericht Irans Berufung einlegen. Unterdessen bemühen sich iranische Abgeordnete darum, Kontakte zu sämtlichen ausländischen Medien zu kriminalisieren. Das soll auch Beiträge in sozialen Medien umfassen, die als von einem anderen Staat finanziert gelten.
Eine 24-Jährige, die im Januar an Protesten in Teheran teilgenommen und während des Kriegs im März wegen Beiträgen in sozialen Medien festgenommen worden sei, habe von ständiger Angst vor Überwachung berichtet. Sie habe erklärt, selbst ein privates Konto habe sie nicht vor der Festnahme geschützt. Aus Sorge vor Überwachung traue sie sich kaum noch, etwas zu veröffentlichen.
Hinrichtungen haben im Iran in den vergangenen Jahren stark zugenommen und den höchsten Stand seit drei Jahrzehnten erreicht. Todesurteile wegen Blasphemie bleiben jedoch vergleichsweise selten. Der letzte dokumentierte Fall datiert vom 8. Mai 2023: Yousef Mehrad und Sadrollah Fazeli-Zare wurden nach Verurteilungen wegen blasphemiebezogener Delikte im Zusammenhang mit Aktivitäten in sozialen Medien hingerichtet.
Es gilt die Unschuldsvermutung.
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