Nach dem Willen einer am Dienstag präsentierten Initiative sollen in Österreich geborene Kinder künftig automatisch die Staatsbürgerschaft erhalten, sofern ihre Eltern schon seit mehreren Jahren legal im Land leben, wie die Salzburger Nachrichten berichten. Getragen wird das Vorhaben von den Politikwissenschaftern Rainer Bauböck und Gerd Valchars. Unterstützt wird es unter anderem vom früheren Bundeskanzler Franz Vranitzky (SPÖ) und vom ehemaligen EU-Kommissar Franz Fischler (ÖVP). Mit Blick auf den bevorstehenden Nationalfeiertag sammeln die Initiatoren nun Unterschriften.
Diese Frist wurde später auf fünf Jahre verkürzt.
Hier wird lediglich die Frist für die Einbürgerung verringert: Hierzulande geborene Kinder können die Staatsbürgerschaft nach sechs statt nach zehn Jahren Aufenthalt beantragen. In der Praxis stoßen Betroffene jedoch immer wieder auf Hürden. Dabei, so Olga K., werde jeder Urlaub mitgezählt, selbst die Maturareise, ebenso Studium oder arbeitsbedingte Aufenthalte. Dabei handle es sich keineswegs um einen absurden Einzelfall.
Nach Angaben der Zeitung leben derzeit 1,9 Millionen Menschen in Österreich, die keine Staatsbürger sind. Davon seien rund 300.000 hierzulande geboren. Die Wahlberechtigten würden dann die Bevölkerung nicht mehr abbilden. Hinzu komme, dass der Anteil der Nicht-Staatsbürger unter jungen Erwachsenen höher liege als in der älteren Generation, die dadurch in den Vertretungsorganen besser repräsentiert sei.
Der frühere Sektionschef im Bundeskanzleramt Manfred Matzka verwies auf ein Rechenbeispiel. Umgekehrt stelle sich die Frage, ob die zehn Staatsbürger automatisch die Gemeinderäte wären, wenn nur zehn die Staatsbürgerschaft besäßen. Irgendwo zwischen diesen beiden Extremen, so Matzka, kippe das demokratische Prinzip. Nach dieser Regelung darf er zwar bei der Bezirksvertretungswahl mitwählen, aber nicht bei einer Gemeinderatswahl.
Wenig Hoffnung macht sich die Initiative allerdings aufgrund des Regierungsprogramms. Darin seien zwar Verschärfungen vorgesehen, aber auch Erleichterungen bei der Staatsbürgerschaft, etwa beim Einkommen oder bei der Berücksichtigung von Verwaltungsstrafen. Ein Geburtslandsprinzip gehöre jedoch nicht dazu.
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