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Prozess um tödliche Schüsse auf Lorenz A. soll im Dezember oder Januar beginnen

Das Landgericht Oldenburg hat mögliche Termine für den Prozess gegen einen 28-jährigen Polizisten genannt, der den 21-jährigen Lorenz A. nach Angaben mit Schüssen tödlich getroffen haben soll. Der erste Termin wäre der 8. Dezember, spätestens soll der Prozess im Januar beginnen.

Prozess um tödliche Schüsse auf Lorenz A. soll im Dezember oder Januar beginnenSymbolbild
Foto: Boko Shots · Pexels

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Prozess gegen den 28-jährigen Polizisten im Fall Lorenz A. soll im Dezember, spätestens im Januar beginnen, ist aber noch nicht endgültig angesetzt
  • Lorenz A. wurde in der Nacht zum Ostersonntag des vergangenen Jahres getötet, der Beamte soll von hinten geschossen haben
  • Der Prozess findet im Saal 1 mit 50 Plätzen statt, die Initiative Gerechtigkeit für Lorenz zweifelt, dass dies für Angehörige ausreicht

Im Verfahren um die tödlichen Schüsse auf Lorenz A. soll der Prozess gegen den heute 28 Jahre alten Polizisten voraussichtlich im Dezember starten, spätestens jedoch im Januar. Wie der NDR berichtete, hat das Landgericht Oldenburg den Verteidiger des Beamten sowie die vier Vertreter der Nebenklage über mögliche Verhandlungstermine unterrichtet. Der Prozess ist damit noch nicht endgültig angesetzt.

Lorenz A. war in der Nacht zum Ostersonntag des vergangenen Jahres getötet worden. Nach dem Bericht soll der Beamte seine Schüsse von hinten abgegeben haben. Der Angeklagte ist 28 Jahre alt, das Opfer war 21 Jahre alt.

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Das Landgericht teilte außerdem mit, dass der Prozess im Saal 1 stattfinden werde, der 50 Plätze bietet. Die 4. Große Strafkammer habe sich um einen größeren Verhandlungssaal außerhalb des Gerichtsgebäudes bemüht, sei dabei aber nicht fündig geworden. Die Sicherheit sei nur im Gerichtsgebäude gewährleistet.

Die Initiative "Gerechtigkeit für Lorenz" äußerte gegenüber dem NDR Niedersachsen Zweifel, dass die 50 Plätze ausreichen. Insbesondere müsse sichergestellt werden, dass Angehörige von Lorenz A. den Prozess vor Ort verfolgen können, falls sie dies wünschten. Angehörige dürften nicht durch fehlende Zugangsmöglichkeiten zusätzlich belastet werden.

Es gilt die Unschuldsvermutung.

Dieser Beitrag wurde automatisiert auf Grundlage externer Nachrichtenquellen und unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt. So arbeiten wir

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