InstaNews Die Zeitung
Politik

Buschmann hält Berliner Vergesellschaftungspläne für verfassungswidrig

Der frühere Bundesjustizminister Marco Buschmann hält die geplante Vergesellschaftung von knapp 160.000 Wohnungen in Berlin für verfassungswidrig, vor allem wegen der aus seiner Sicht zu niedrigen Entschädigung.

Buschmann hält Berliner Vergesellschaftungspläne für verfassungswidrigSymbolbild
Foto: Felix-Mittermeier · Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Buschmann hält die in Berlin angestrebte Vergesellschaftung von Wohnungen für verfassungswidrig und warnt vor Verunsicherung bei Investoren
  • Laut Sondierungspapier sollen maximal 16 Milliarden Euro Entschädigung gezahlt werden, was bei 160.000 Wohnungen etwa 100.000 Euro pro Wohneinheit entspricht
  • Buschmann hält die Entschädigung für unzulässig, weil sie nicht einmal die Hälfte des Marktpreises von 3.500 bis 6.000 Euro pro Quadratmeter erreicht

Der frühere Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) warnt vor massiver Verunsicherung für Investoren und möglichen Folgen für den Wohnungsmarkt. Im Gespräch mit t-online hält der Jurist die in Berlin angestrebte Vergesellschaftung für verfassungswidrig.

Zur Entschädigung verweist Buschmann auf das Sondierungspapier, nach dem maximal 16 Milliarden Euro gezahlt werden sollen. Elif Eralp habe die Zahl von 160.000 Wohnungen verkündet. Bei durchschnittlich 65 Quadratmetern je Wohnung entspreche das 100.000 Euro pro Wohneinheit, also gut 1.500 Euro pro Quadratmeter. Im Berliner Bestand koste ein Quadratmeter Mietwohnung je nach Lage und Ausstattung irgendwo zwischen 3.500 und 6.000 Euro, so Buschmann. Zahle man nicht einmal die Hälfte des Marktpreises, sei das keine Entschädigung, wie sie das Grundgesetz vorsehe.

Heil lässt Bewerbung um SPD-Vorsitz offen und räumt Fehler in Auftritten ein
Auch interessantHeil lässt Bewerbung um SPD-Vorsitz offen und räumt Fehler in Auftritten ein

Bei Enteignungen lege man in Deutschland generell den Verkehrswert zugrunde, erklärt Buschmann. Das sei der Preis, den man aufbringen müsse, um etwas Vergleichbares zu kaufen. Manche behaupteten, die Entschädigung könne auch etwas niedriger ausfallen. Dafür müsse man kein Jurist sein, sagt Buschmann: Das sage schon der gesunde Menschenverstand.

Eine Begründung dafür bleibe aus. Buschmann vermutet eine völlig willkürlich gezogene Grenze und sieht darin einen Widerspruch zu Artikel 3 des Grundgesetzes.

Die erstmalige Anwendung des Artikels 15 sei der Tabubruch, der die große Verunsicherung auslöse, und überstrahle alle Details. Zudem könne Rot-Rot-Grün die Regelung später wieder streichen.

Artikel 15 ist nach Buschmanns Worten sehr knapp gefasst. Buschmann betont jedoch, der Artikel müsse immer zusammen mit Artikel 14, der Eigentumsgarantie, gelesen werden. Eine Vergesellschaftung sei ein Grundrechtseingriff und müsse deshalb verhältnismäßig sein. Der Gesetzgeber müsse gut begründen, warum ein so tiefer Eingriff erforderlich sei und ob er große Vorteile bringe. Hier sei die Prognose schlecht: Es werde keine einzige Wohnung mehr gebaut, und das Geld für die Entschädigung wäre in neuen Wohnungen besser angelegt. Die Stadt könne die Mieten in eigenen Wohnungen zudem nicht beliebig senken, weil Handwerker und Baustoffe für den Erhalt der Substanz immer teurer würden.

Der Artikel steht seit fast 80 Jahren im Grundgesetz, wurde aber nie angewendet. Buschmann erklärt das mit der Gründungsphase der Bundesrepublik. Damals sei offen gewesen, ob Deutschland marktwirtschaftlich oder planwirtschaftlich werde. Im Ahlener Programm der CDU habe noch die Vergesellschaftung der Industrie gestanden, und die SPD habe sich auf den Marxismus gestützt. Deshalb sei die Wirtschaftsverfassung offen gelassen worden. Die Bundesrepublik habe sich dann nach dem Konzept der Sozialen Marktwirtschaft entwickelt, mit Vertragsfreiheit, Eigentumsgarantie und Marktwirtschaft als Grundlagen des Wohlstands.

Den Unterschied zur Enteignung, etwa für den Bau von Autobahnen, beschreibt Buschmann so: Enteignung sei eine Art Zwangskauf eines einzelnen Gegenstands, der nach Staatspraxis zum Verkehrswert entschädigt werde. Vergesellschaftung dagegen nehme ganze Teile der Wirtschaft aus der Marktwirtschaft heraus und verstaatliche sie, also die Einführung einer branchenbezogenen Planwirtschaft. Die Verfassungslage müsse sorgfältig geprüft werden. Das Grundgesetz erlaube dem Bundesgesetzgeber jedoch ausdrücklich Regelungen auf diesem Feld, insbesondere zur Sicherung der Rechts- und Wirtschaftseinheit.

Buschmann warnt davor, dass Wohnraum nach länderspezifischen Kriterien vergesellschaftet werden könnte. Dann würde der Markt für Wohnbaufinanzierungen zusammenbrechen. Die Bundesregierung solle das versprochene Gesetz möglichst schnell vorlegen. Auch die Bauminister der Länder dringen laut Buschmann darauf, weil sie fürchten, dass die entstandene Rechtsunsicherheit große Investitionsprojekte verhindert.

Ein solches Gesetz müsse gut gemacht sein, Experten müssten angehört und Literatur sowie Rechtsprechung geprüft werden. Wenn man einige Beamte prioritär damit beauftrage, könne das nach seiner Erfahrung in einigen Monaten gelingen.

Das sei ein wichtiger Hinweis, sagt Buschmann. Unter Wissenschaftlern gebe es tatsächlich einen Meinungsstreit darüber, ob der Artikel auf Wohnraum angewendet werden könne. Die Expertenkommission des Landes Berlin sei zu dem Schluss gekommen, Wohnungen ließen sich unter den Begriff Grund und Boden fassen. Andere Wissenschaftler sehen das anders.

Dieser Beitrag wurde automatisiert auf Grundlage externer Nachrichtenquellen und unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt. So arbeiten wir

Teilen:XWhatsAppFacebookTelegramLinkedInE-Mail

Kommentare (0)

Noch keine Kommentare. Sei der Erste.
Bitte bleib sachlich und respektvoll. Keine Hassrede, Beleidigungen, Werbung oder rechtswidrigen Inhalte. Verstossende Kommentare werden entfernt.

Mit dem Absenden akzeptierst du unsere Datenschutzerklärung.