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VfGH hebt Regelung zur Social-Media-Betreuung für Regierungsaccounts auf

Der Verfassungsgerichtshof hat eine Regelung gekippt, die es Kabinetts- und Büromitarbeitern erlaubte, Social-Media-Auftritte von Regierungsmitgliedern zu betreuen. Nach Ansicht des Gerichts begünstigte sie Regierungsparteien in unsachlicher Weise gegenüber der Opposition.

VfGH hebt Regelung zur Social-Media-Betreuung für Regierungsaccounts aufSymbolbild
Foto: WilliamCho · Pixabay

Das Wichtigste in Kürze

  • Der VfGH hebt die Regelung auf, die Mitarbeitern aus Kabinetten und Büros die Betreuung von Social-Media-Kanälen der Regierungsmitglieder erlaubte
  • Die 2025 eingeführte Ausnahme vom Spendenverbot für öffentlich Bedienstete ist nach Ansicht des Gerichts verfassungswidrig
  • Begründung ist die Chancengleichheit der Parteien und das Neutralitätsgebot, da einzelne Parteien ohne sachliche Rechtfertigung begünstigt wurden

Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung aufgehoben, nach der Mitarbeiter aus Kabinetten und Büros von Regierungsmitgliedern deren Social-Media-Kanäle betreuen durften. Den Antrag auf Aufhebung hatte die FPÖ beim VfGH eingebracht.

Die Regelung machte es möglich, dass Mitarbeiter auf Bundes- und Landesebene solche Auftritte pflegen, selbst wenn die Accounts den Regierungsmitgliedern persönlich, ihren Parteien oder parteinahen Organisationen gehörten.

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Eigentlich fällt der Einsatz öffentlich Bediensteter für derartige Tätigkeiten unter das Spendenverbot für politische Parteien. Eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2025 nahm diesen Einsatz jedoch davon aus. Genau diese Ausnahme hob der Gerichtshof nun als verfassungswidrig auf.

Als Begründung führten die Richter das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien an. Hinzu kommt die Pflicht des Staates zur Neutralität gegenüber allen Parteien, die als Äquidistanz bezeichnet wird. Werden öffentliche Mittel so eingesetzt, dass einzelne Parteien gegenüber anderen durch die öffentliche Hand sachlich nicht zu rechtfertigen wirtschaftlich begünstigt werden, verstößt das gegen diese Grundsätze. Dieser Fall sei durch die angefochtene Regelung eingetreten.

Der Gerichtshof stellte klar, dass staatliche Förderungen für politische Parteien zwar unterschiedlich ausgestaltet werden dürfen, sofern dafür sachliche Kriterien bestehen.

Dieser Beitrag wurde automatisiert auf Grundlage externer Nachrichtenquellen und unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt. So arbeiten wir

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