Einem katholischen Frauen- und Fachverband aus Hessen war es nicht erlaubt, einer Sozialpädagogin der Schwangerschaftsberatung wegen ihres Austritts aus der Kirche zu kündigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden, wie Spiegel Online berichtet. Die Kündigung ist demnach unwirksam.
Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass der kirchliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung auch Beschäftigte ohne katholische Konfession mit den Aufgaben der Schwangerschaftsberatung betraut hatte. Zwei Arbeitnehmerinnen des Vereins in der hessischen Schwangerschaftsberatung gehörten nach Angaben des Gerichts damals nicht der katholischen Kirche an. Für die Tätigkeit als Sozialpädagogin sei eine Mitgliedschaft in der katholischen Kirche deshalb nicht notwendig.
Allein der Austritt aus der Kirche bedeute in diesem Fall keine Pflichtverletzung, die eine Schlechterstellung rechtfertigen könne. Die Frau sei daher ungerechtfertigt wegen ihrer Religion benachteiligt worden. Die von ihr nachgeforderten Zahlungen stünden ihr zu.
Die Frau argumentierte, die Entlassung verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil sie wegen ihres Glaubens erfolgt sei. Der kirchliche Arbeitgeber sah das anders. Zuvor habe er versucht, sie zum Wiedereintritt zu bewegen. Als dieser Versuch erfolglos geblieben sei, habe er die Kündigung ausgesprochen.
Dessen Entscheidung zufolge müssen religiöse Anforderungen im Beruf angesichts der Art der Tätigkeit und des kirchlichen Ethos als wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt gelten.
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