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VfGH bestätigt Mindestalter von 18 Jahren für die Ehe

Der Verfassungsgerichtshof hält es für verfassungskonform, dass in Österreich nur Volljährige heiraten dürfen. Den Fall hatte ein Paar ausgelöst, dessen in Serbien geschlossene Ehe das Bezirksgericht Feldkirch für nichtig erklärt hatte.

VfGH bestätigt Mindestalter von 18 Jahren für die EheSymbolbild
Foto: Western Sydney Wedding Photo and Video · Pexels

Das Wichtigste in Kürze

  • Der VfGH bestätigt die Regelung, wonach in Österreich nur heiraten darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
  • Auslöser war eine in Serbien geschlossene Ehe von 19- und 16-Jährigen, die das Bezirksgericht Feldkirch für nichtig erklärte
  • Laut VfGH verletzt die Regelung weder Privat- und Familienleben noch den Gleichheitsgrundsatz, sie schützt Minderjährige vor Zwangsehen

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung bestätigt, wonach in Österreich nur heiraten darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wie die Salzburger Nachrichten berichten, ging der Entscheidung der Antrag eines Österreichers und einer Serbin voraus. Die beiden hatten in Serbien geheiratet, er damals 19, sie 16 Jahre alt. Nachdem die Frau nach Österreich gezogen war, erklärte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe für nichtig.

Minderjährige ließen sich nach Ansicht der beiden auch auf andere Weise schützen. Ein Gericht könnte im Einzelfall einen minderjährigen Verlobten für ehefähig erklären, sofern dieser über die nötige Reife und Einsichtsfähigkeit verfüge. Die Antragsteller fochten die Entscheidung des Bezirksgerichts Feldkirch deshalb vor dem VfGH an.

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Der Gerichtshof sah das anders. Die Regelung verfolge ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel: Minderjährige sollen unter Berücksichtigung des Kindeswohls vor einer zu frühen Heirat geschützt sowie Kinder- und Zwangsehen verhindert werden.

Dabei berücksichtige die Gesetzeslage, dass eine Ehe für beide Partner weitreichende persönliche, soziale und rechtliche Folgen habe. Die angefochtene Bestimmung schiebe lediglich den Zeitpunkt auf, zu dem eine Ehe wirksam geschlossen werden könne. Deshalb sei das Recht auf Eheschließung nicht beeinträchtigt.

Das Erfordernis der Volljährigkeit verletze demnach weder das Recht auf Achtung von Privat- und Familienleben noch den Gleichheitsgrundsatz, so der VfGH.

Dieser Beitrag wurde automatisiert auf Grundlage externer Nachrichtenquellen und unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt. So arbeiten wir

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