Ein Ausstandsgesuch von Donzallaz gegen den vorsitzenden Richter Grégory Bovey wies das Gericht als offensichtlich unbegründet ab, wie 20 Minuten Schweiz berichtete.
Die Beziehung zwischen Donzallaz und van de Graaf war im Frühling öffentlich geworden. Die Wahlen durch die Bundesversammlung wurden vorsorglich auf Dezember verschoben.
Mehrere Revisionsgesuche sind derzeit beim Bundesgericht hängig. Dabei ging es um ein illegales Autorennen. Das Gericht trat wegen abgelaufener Fristen nicht auf das Revisionsgesuch ein. Die zuständige zweite strafrechtliche Abteilung hatte sich mit ihren fünf Richtern vollständig in den Ausstand begeben. Bundesgerichtspräsident François Chaix wies die Revisionsgesuche deshalb jeweils der zweiten zivilrechtlichen Abteilung zu. Auch dort trat ein Bundesrichter in den Ausstand.
Am 6. Oktober leitete Bovey in der neu zuständigen Abteilung einen internen Meinungsaustausch ein. Donzallaz und van de Graaf sollten daran nicht teilnehmen. Noch am selben Tag suchte Donzallaz Bovey in dessen Büro auf und sprach über ein weiteres Verfahren, in dem van de Graaf als Einzelrichterin amtete. Nach den Unterlagen habe Bovey das Gespräch beendet und sich auf keine Diskussion eingelassen. Beide wandten sich danach schriftlich an die Verwaltungskommission.
Am folgenden Tag verlangte Donzallaz, Bovey müsse bei den Verfahren über ihn in den Ausstand treten. Zur Begründung führte er an, Bovey habe die Kontrolle verloren, die Regeln zur internen Streitschlichtung verletzt und nicht die nötige Besonnenheit für die Verfahren aufgebracht. Die drei mit dem Gesuch befassten Richter sahen darin keine ausreichende Begründung für eine Befangenheit. Donzallaz habe als Verfahrensbeteiligter nicht beim Vorsitzenden der zuständigen Abteilung vorsprechen und Fragen zu einem damit verbundenen internen Meinungsaustausch erörtern dürfen.
Das Bundesgericht entschied, das Ausstandsgesuch sei offensichtlich unbegründet. Über die Verteilung der Prozesskosten will es nach eigenen Angaben erst am Ende des Verfahrens entscheiden. In der Regel trage die unterliegende Partei die Gerichtskosten; unter besonderen Umständen könne das Gericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, sie zu erheben.
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